Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen Elternplattform Arlesheim besteht ein Verein, gemäss Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Arlesheim.

Die Elternplattform ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Zweck

Art. 2

Die Elternplattform fördert die partnerschaftliche Zusammenarbeit von SchülerInnen, Eltern, LehrerInnen und Schulbehörden.

Art. 3

Die Elternplattform erreicht ihren Zweck durch:

  • gemeinsame Veranstaltungen mit Eltern, LehrerInnen, SchülerInnen und Schulbehörden;
  • Stellungnahme zu schul- und bildungspolitischen Fragen, sowie zu verwandten Themen;
  • Information der Mitglieder;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • aktive Beteiligung an Schulbehördewahlen;
  • weitere Projekte und Aktivitäten.

Mitgliedschaft

Art. 4

Die Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen und juristischen Personen.

Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in anderen Gruppierungen/ Parteien ist kein Hinderungsgrund zur Aufnahme und Mitarbeit in den Elternplattform.

Der Beitritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages und durch die Bestätigung des Vorstands. Der Austritt aus der Elternplattform ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand.

Mitglieder, die den Interessen der Elternplattform zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Organisation

Art. 5

Die Organe der Elternplattform sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Mitgliederversammlung

Art. 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/5 aller Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es verlangt.

Die Traktandenliste ist mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu versenden.

Art. 7

Die Mitgliederversammlung

  • genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung;
  • entlastet den Vorstand;
  • wählt den Präsidenten/die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder;
  • wählt die Delegierten/Kandidaten/Kandidatinnen;
  • wählt die Revisoren/Revisorinnen;
  • schlägt Projekte und Aktivitäten vor;
  • kann die Statuten ändern und die Elternplattform auflösen;
  • beschliesst über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  • bestimmt die Höhe des Mitgliederbeitrages. Dieser beträgt maximal Fr. 50.00;
  • und genehmigt das Budget.

Anträge sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 8

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. (Vorbehalt Art. 13)

Für das Ändern der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Vorstand

Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird alljährlich gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst und kann sich bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds selbst ergänzen, unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Mitglieder aus den Arbeitsgruppen können jederzeit als BeisitzerInnen an den Vorstandssitzungen teilnehmen (ohne Stimmrecht).

Art. 10

Der Vorstand

  • führt die Geschäfte der Elternplattform entsprechend dem unter Art. 2 und Art. 3 genannten Zweck.
  • erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
  • stellt das Jahresprogramm und das Budget auf und behandelt die Jahresrechnung.
  • vertritt die Elternplattform nach aussen.
  • kann für besondere Aufgaben Einzelpersonen und Arbeitsgruppen einsetzen. Ohne Zustimmung des Vorstands dürfen diese die Elternplattform nicht nach aussen vertreten.
  • kann Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen mit verwandter Zielsetzung im Namen der Elternplattform unterstützen.
  • pflegt den Kontakt zu anderen Gruppierungen mit ähnlicher Zielsetzung.

Kontrollstelle Der Einfachheit halber steht Art. 11 in der weiblichen Form.

Art. 11

Die Kontrollstelle besteht aus einer ersten und einer zweiten Revisorin. Die Amtsdauer der Revisorinnen beträgt 2 Jahre. Sie sind wieder wählbar.

Mittel des Vereins

Art. 12

Die Vereinigung finanziert sich durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Erträge aus Veranstaltungen und Aktivitäten
  • Spenden
  • Subventionen

Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Für die laufenden Verbindlichkeiten haften ausschliesslich die Mitgliederbeiträge.

Art. 13

Eine Auflösung der Elternplattform kommt zustande, wenn ihr an einer einberufenen Mitgliederversammlung zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Kommt dieses Quorum nicht zustande, kann eine weitere, ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden die Auflösung beschliessen.

Ein vorhandenes Vermögen wird Vereinen oder Gruppierungen mit ähnlichem Zweck oder einer gemeinnützigen Institution zugeführt.

Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 15. Juni 1993 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Arlesheim, den 15. Juni 1993

Änderungen

Die Änderung von Art. 7 zweitletztes Alinea wurde von der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2001 bestätigt und tritt ab sofort in Kraft.

Arlesheim, 29. Mai 2001

Die Änderung von Art. 9 erster Satz wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Mai 2005 bestätigt und tritt ab sofort in Kraft.

Arlesheim, 19. Mai 2005

Die Änderung von Art. 11 wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2006 bestätigt und tritt ab sofort in Kraft.

Arlesheim, 25. Mai 2006

Die Änderung von Art. 12 wurde von der Mitgliederversammlung am 3. Juni 2009 bestätigt und tritt ab sofort in Kraft.

Arlesheim 4. Juni 2009

Die Statuten können auch hier als PDF Datei heruntergeladen werden.